Nutzung des Zweitwohnsitz in M-V durch den Eigentümer
Mit Beschluß der Landesregierung M-V vom 16.04.2021 können Eigentümern von Zweitwohnungen aus anderen Bundesländer ihre Ferienwohnungen / Ferienhäuser diese nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entsprechend der geltenen
und
bis zum 11.05.2021 nutzen