Nutzung des Zweitwohnsitz in M-V durch den Eigentümer

 
Mit Beschluß der Landesregierung M-V vom 16.04.2021 können Eigentümern von Zweitwohnungen aus anderen Bundesländer ihre Ferienwohnungen /  Ferienhäuser  diese nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entsprechend der geltenen
 
Corona-VO des Landes M-V
 
und
 
der Quarantäne-VO M-V
 
 bis zum 11.05.2021 nutzen